BFH - Beschluss vom 06.12.2005
VI S 19/05 (PKH)
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 601

Klagebegehren - Antrag

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen VI S 19/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/1330

Klagebegehren - Antrag

Wird das Klagebegehren bei einem Rechtsstreit, der in der Hauptsache erledigt ist, nicht angepasst bzw. umgestellt, so ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe: