Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Auch das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss durch die Einzelrichterin erlassen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
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