VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 5 Abs. 5 ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 793 Abs. 1 Art. 912f ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 161 ;
Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle
FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen IV 55/04
DRsp Nr. 2006/11606
Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle
1. Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt die körperliche Gestellung nicht.2. Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird.3. Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.
Normenkette:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7 Abs. 1 Art. 5 Abs. 5 ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 793 Abs. 1 Art. 912f ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 19 Art. 161 ;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
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