Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten, ob zu Gunsten der Klägerin im Streitjahr 2003 Steuerbefreiungen hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer eingreifen. Die Klägerin hatte zunächst für das Streitjahr Steuererklärungen nicht abgegeben, weshalb das Finanzamt auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen Steuerbescheide erteilte. Die Klägerin hatte sodann Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hat mit Änderungsbescheiden vom 08.01.2007 erklärungsgemäß veranlagt.
Den hiergegen erhobenen Einspruch hat die Klägerin nicht begründet, weshalb das Finanzamt die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom 09.11.2007 zurückgewiesen.
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