FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2012
6 K 110/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2013, 2176

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 110/10

DRsp Nr. 2012/21810

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: verdeckte Gewinnausschüttung

1. Vereinbart die Gesellschaft bei einem Darlehensvertrag mit ihrem Gesellschafter, dass der Zinssatz, welcher ursprünglich vereinbart worden ist, herabgesetzt wird, so ist die Reduzierung des Zinssatzes eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter keinen Anspruch auf die Herabsetzung gehabt hat und ein fremder Dritter diese Herabsetzung nicht vorgenommen hätte. 2. Werden die vereinbarten Gehälter an die Gesellschaftergeschäftsführer nicht wie im Geschäftsführervertrag geregelt, monatlich ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaftergeschäftsführer beherrschende Gesellschafter sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin war eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1997 gegründete GmbH (Handelsregister - Amtsgericht A, HRB .../...). Gesellschafter waren Herr B und der ... C, alias ... (beide jeweils zu 50 %). Seit Anfang 2009 ist der Beklagte für die Besteuerung der Klägerin zuständig. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... 2009 ist die Gesellschaft aufgelöst worden.