FG Hamburg - Urteil vom 20.08.2012
3 K 63/11
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1a; BetrAVG § 1 Abs. 3 Nr. 3; BetrAVG § 1a;

Körperschaftsteuer: Rückstellung für Arbeitszeitkonto nur in Höhe der angesparten Beträge

FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 63/11

DRsp Nr. 2012/21804

Körperschaftsteuer: Rückstellung für Arbeitszeitkonto nur in Höhe der angesparten Beträge

Wird Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt, sondern in Arbeitszeitguthaben umgewandelt mit dem Ziel des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, ohne dass der Arbeitgeber Aufstockungsbeträge zusagt, ist die Rückstellung nur in Höhe der angesparten Beträge zu bilden (Erfüllungsrückstand).

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1a; BetrAVG § 1 Abs. 3 Nr. 3; BetrAVG § 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung der Rückstellung für das Arbeitszeitkontoguthaben des geschäftsführenden Alleingesellschafters der Klägerin nur mit den bis zum Bilanzstichtag angesparten Beträgen (Erfüllungsrückstand) oder sogleich mit dem vollen künftigen Erfüllungsbetrag (Streitjahr: 2006).

I.