BFH - Urteil vom 15.03.2021
I R 80/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2; KStG § 8b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7, § 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1369
DStR 2021, 2196
DStRE 2021, 1208
IStR 2021, 981
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2600/13

Körperschaftsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Abtretung des Anspruchs auf Dividendenzahlungen auf von einer Bank gehaltene Aktien

BFH, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen I R 80/17

DRsp Nr. 2021/13146

Körperschaftsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Abtretung des Anspruchs auf Dividendenzahlungen auf von einer Bank gehaltene Aktien

NV: Bei Veräußerung/Abtretung eines künftigen Dividendenausschüttungsanspruches vom Aktieninhaber an einen Dritten liegt zwar für eine Kapitalgesellschaft ein Bezug i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (heute Satz 5) vor, dieser führt aber nicht unmittelbar zu einer Körperschaftsteuerminderung bei der die Dividende leistenden Gesellschaft, so dass es nicht zu einer sog. Nachsteuer i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG kommt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 16.02.2016 – 6 K 2600/13 und die (Teil–)Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.08.2013 aufgehoben.

Die Körperschaftsteuer für 2006 wird unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 06.06.2011 um die gemäß § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes festgesetzte "Nachsteuer" in Höhe von … € (1/6 von … €) herabgesetzt.

Die Berechnung der verbleibenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2; KStG § 8b Abs. 1 Satz 2, Abs. 7, § 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.