BFH - Urteil vom 06.06.2019
V R 39/17
Normen:
AO § 67;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 271
BB 2019, 1813
BFH/NV 2019, 935
BFHE 264, 411
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2165/15

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Abgabe von Zytostatika in einem Krankenhaus

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen V R 39/17

DRsp Nr. 2019/11203

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Abgabe von Zytostatika in einem Krankenhaus

Für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es nicht erforderlich, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.08.2017 - 10 K 2165/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 67;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, bei dem es sich um einen Zweckbetrieb i.S. von § 67 der Abgabenordnung (AO) handelt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.