BFH - Urteil vom 16.12.2020
I R 50/17
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5; FGO § 68 Satz 1, § 127; AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1034
BStBl II 2021, 443
DB 2021, 1370
DStR 2021, 1305
DStRE 2021, 763
DStZ 2021, 554
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3847/15

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Verlusten einer kommunalen Eigengesellschaft durch die Durchführung des SchulschwimmensZulässigkeit der Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen I R 50/17

DRsp Nr. 2021/8425

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Verlusten einer kommunalen Eigengesellschaft durch die Durchführung des Schulschwimmens Zulässigkeit der Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten

1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. 2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres kommunalen Anteilseigners ohne Zwischenschaltung der Eigengesellschaft nach BgA-Grundsätzen zu beurteilen wären (fiktive Betrachtung). Daraus folgt, dass bei einer kommunalen Eigengesellschaft, die ihr Bad für Schulschwimmen zur Verfügung stellt und daraus Dauerverluste erzielt, auch dann die Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten in Betracht kommt, wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2017 – 9 K 3847/15 K,F hinsichtlich der Bescheide über die Körperschaftsteuer für 2011 bis 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.