BFH - Urteil vom 18.05.2021
I R 12/18
Normen:
KStG § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a und Nr. 7; AuslInvestmG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; DBA-USA 1989 Art. 10, Art. 11, Art. 23 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 41
BB 2021, 2131
BB 2021, 2400
BFH/NV 2021, 1441
BStBl II 2021, 875
DB 2021, 2193
DStRE 2021, 1245
DStZ 2021, 921
DZWIR 2022, 121
FR 2021, 1072
GmbHR 2022, 41
IStR 2021, 858
NZG 2021, 1659
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 655/16

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer US-amerikanischen Gesellschaft an eine im Inland ansässige Schwestergesellschaft

BFH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen I R 12/18

DRsp Nr. 2021/13857

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer US-amerikanischen Gesellschaft an eine im Inland ansässige Schwestergesellschaft

1. Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung. 2. Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären. 3. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steuerfreier Dividenden im Jahr 2001 grundsätzlich nach § 3c Abs. 1 EStG.

Tenor