BFH - Beschluss vom 04.01.2022
I B 83/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 427
GmbHR 2022, 707
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1644/18

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung einer WandelanleiheDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der Abweichung

BFH, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen I B 83/20

DRsp Nr. 2022/4404

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung einer Wandelanleihe Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung

NV: Den Senatsurteilen vom 10.04.2019 – I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) und vom 09.04.2014 – I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.10.2020 – 4 K 1644/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die körperschaft- und gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung einer Wandelanleihe im Streitjahr 2007.