FG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2011
1 K 13/2008
Normen:
KStG §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1; EGV Art. 43, 48; DBAH Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Gesellschaften

FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 13/2008

DRsp Nr. 2012/2992

Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Gesellschaften

Ausländische Gesellschaften, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen und im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben, sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Anwendung der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ist dabei auf den durch die inländische Zweigniederlassung erzielten Gewinn beschränkt; bei der Gewinnermittlung darf die Körperschaftsteuer nicht gewinnmindernd abgezogen werden. Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn ist unter Anwendung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG bzw. vormals Art. 52 und 58 EGV) mit dem Steuersatz zu besteuern, der unter vergleichbaren Umständen bei einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihren Gewinn voll ausschüttet („Ausschüttungsfiktion“), angewandt würde.

Normenkette:

KStG §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1; EGV Art. 43, 48; DBAH Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Streitjahre 1997 – 2000 Anspruch auf die Anwendung eines niedrigeren Körperschaftsteuersatzes hat.