FG Saarland - Urteil vom 14.12.2011
2 K 1675/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;

Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien eines vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders als trotz kleinerer inhaltlicher Mängel ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

FG Saarland, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1675/09

DRsp Nr. 2012/15875

Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien eines vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders als trotz kleinerer inhaltlicher Mängel „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch”

1. Kleinere inhaltliche Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. 2. Ein Fahrtenbuch, das als Kombination aus einem handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführten Buch und ergänzenden, per Computerdatei erstellten Erläuterungen besteht, kann als ordnungsgemäß anzuerkennen sein, wenn eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist. 3. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei den ergänzenden Erläuterungen zum Fahrtenbuch eines Versicherungskaufmanns um Ablichtungen eines vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalenders handelt, der Kläger darin eigene Korrekturen und Ergänzungen nur handschriftlich vornehmen konnte und ihm eine Manipulation der gefahrenen Kilometer deswegen nicht möglich war.