Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen.
II.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Antragsteller) begehrt Kompensation eines behaupteten Wertverlusts von Genossenschaftsanteilen infolge der Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften.
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