BayObLG - Beschluss vom 09.02.2024
101 W 169/23
Normen:
UmwG § 85 Abs. 2; SpruchG § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 7642/21

Kompensation eines Wertverlusts von Genossenschaftsanteilen infolge der Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften; Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Durchführung eines Spruchverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 101 W 169/23

DRsp Nr. 2024/2031

Kompensation eines Wertverlusts von Genossenschaftsanteilen infolge der Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften; Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Durchführung eines Spruchverfahrens

Bei der Verschmelzung von Genossenschaften ist der Antrag eines Mitglieds der übertragenden Genossenschaft auf Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz wegen § 85 Abs. 2 UmwG unzulässig, wenn sein Geschäftsguthaben in der übernehmenden Genossenschaft nicht niedriger ist als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 85 Abs. 2; SpruchG § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Antragsteller) begehrt Kompensation eines behaupteten Wertverlusts von Genossenschaftsanteilen infolge der Verschmelzung von eingetragenen Genossenschaften.