Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der B GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts (Az.: 12 N 6/98) wurde am 2. März 1998 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit am 3. April 1998 an die Stadt X übermittelten Bescheiden über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag wurden die Messbeträge für 1996 und 1997 auf 0 DM festgesetzt. Mit Schätzungsbescheiden vom 16. April 1998 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1996 mit 227.689,00 DM und auf den 31. Dezember 1997 mit 204.089,00 DM fest. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Mai 1998 Einsprüche, welche der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1999 als unbegründet zurückwies.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|