FG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2000
9 K 1617/99 F
Normen:
KO § 12 ; ZPO § 240 ; AO § 251 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 548
EFG 2001, 61

Konkursverfahren; Steuerfestsetzung; Vortragsfähiger Gewerbeverlust; Bindungswirkung; Forderungsanmeldung - Unterbrechung der Steuerfestsetzung durch das Konkursverfahren.

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 9 K 1617/99 F

DRsp Nr. 2001/1511

Konkursverfahren; Steuerfestsetzung; Vortragsfähiger Gewerbeverlust; Bindungswirkung; Forderungsanmeldung - Unterbrechung der Steuerfestsetzung durch das Konkursverfahren.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens darf der Steuergläubiger vor Bestreiten der anzumeldenden Gewerbesteuerforderungen im Prüfungstermin keine Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts erlassen, weil auch die Bindungswirkung dieser Feststellung die anzumeldenden Forderungen berührt.

Normenkette:

KO § 12 ; ZPO § 240 ; AO § 251 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der B GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts (Az.: 12 N 6/98) wurde am 2. März 1998 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit am 3. April 1998 an die Stadt X übermittelten Bescheiden über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag wurden die Messbeträge für 1996 und 1997 auf 0 DM festgesetzt. Mit Schätzungsbescheiden vom 16. April 1998 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1996 mit 227.689,00 DM und auf den 31. Dezember 1997 mit 204.089,00 DM fest. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Mai 1998 Einsprüche, welche der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1999 als unbegründet zurückwies.