BGH - Beschluss vom 28.01.2021
III ZB 86/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 302
BB 2021, 514
FamRZ 2021, 698
MDR 2021, 437
NJW-RR 2021, 503
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7466/18
OLG München, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 4671/19

Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung i.R.d. Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen III ZB 86/19

DRsp Nr. 2021/3094

Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung i.R.d. Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 4. November 2019 - 32 U 4671/19 - aufgehoben.