EuGH - Schlussantrag vom 11.06.2015
Rs. C-386/14
Normen:
EG Art. 43 Abs. 1; EG Art. 48 EG; Richtlinie 435/1990/EWG vom 23.07.1990 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 435/1990/EWG vom 23.07.1990 Art. 4 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour administrative d'appel de Versailles [Frankreich],

Konzernbesteuerung bei Zufluss von Erträgen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union unter Neutralisierung der pauschalen Hinzurechnung eines am Nettobetrag der Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften ausgerichteten Anteils für Ausgaben und Aufwendungen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour administrative dappel de Versailles

EuGH, Schlussantrag vom 11.06.2015 - Aktenzeichen Rs. C-386/14

DRsp Nr. 2015/16063

Konzernbesteuerung bei Zufluss von Erträgen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union unter Neutralisierung der pauschalen Hinzurechnung eines am Nettobetrag der Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften ausgerichteten Anteils für Ausgaben und Aufwendungen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour administrative d'appel de Versailles

Tenor:

Die gemäß Art. 43 Abs. 1 EG und Art. 48 EG gewährte Niederlassungsfreiheit steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die im Rahmen einer Sonderregelung zur Konzernbesteuerung, die nur inländischen Gesellschaften zugänglich ist, den Konzerngesellschaften den Abzug der Kosten im Zusammenhang mit Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften gewähren, während dieser Abzug im Übrigen ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EG Art. 43 Abs. 1; EG Art. 48 EG; Richtlinie 435/1990/EWG vom 23.07.1990 Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 435/1990/EWG vom 23.07.1990 Art. 4 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Der Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit den Regelungen der Mitgliedstaaten zur Konzernbesteuerung befasst(2), in einem Fall auch bereits mit den französischen(3), die Anlass des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind.