Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke Keine Konzernzugehörigkeit allein aufgrund identischer Geschäftsführer Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch eine selbst beteiligte und die übrigen Anteile treuhänderisch i. S. d. Investoren haltende Muttergesellschaft Keine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit bzw. ohne Beherrschungsvertrag und durch Investoren abwählbare Geschäftsführer
FG München, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 7 V 2442/11
DRsp Nr. 2012/2934
Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke Keine Konzernzugehörigkeit allein aufgrund identischer Geschäftsführer Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch eine selbst beteiligte und die übrigen Anteile treuhänderisch i. S. d. Investoren haltende Muttergesellschaft Keine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit bzw. ohne Beherrschungsvertrag und durch Investoren abwählbare Geschäftsführer
1. Die aus der Identität der handelnden natürlichen Personen herrührende faktische Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht für den Konzernbegriff des § 4h Abs. 3 S. 6 EStG allein nicht aus. Hinzukommen muss die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).2. Eine Beherrschung kraft Stimmrechts scheidet aus, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Tochterkapitalgesellschaft nur zu 17 % auf eigene Rechnung und im Übrigen treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler Investoren hält. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Investoren scheidet aus, wenn diese zum Vorteil der Investoren und nach deren Weisungen auszuüben sind.
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