FG München - Urteil vom 16.10.2014
8 K 981/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 75

Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen

FG München, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 981/12

DRsp Nr. 2015/2230

Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen

1. Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. 2. Kommt der Zivilrechtsstreit in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Abflussjahr insoweit wieder rückgängig zu machen. 3. Die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung” sind nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen in diese Jahre „zurückzutragen”. Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat.