FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2012
12 K 4209/11 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a; EStG § 7 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1650

Korrektur überhöhter AfA in den Nachfolgejahren - Anwendung des vorgeschriebenen Abschreibungssatzes auf die bisherige Bemessungsgrundlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 12 K 4209/11 E

DRsp Nr. 2013/14511

Korrektur überhöhter AfA in den Nachfolgejahren – Anwendung des vorgeschriebenen Abschreibungssatzes auf die bisherige Bemessungsgrundlage

Wurde in den bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Vorjahren zu Unrecht die degressive statt der gesetzlich zulässigen linearen Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts angewendet werden. Über das Abschreibungsvolumen (hier: Herstellungskosten des Gebäudes) hinaus kommt trotz der Verkürzung des Abschreibungszeitraums keine weitere Abschreibung in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a; EStG § 7 Abs. 5 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 fertigzustellendes Mehrfamilienhaus in „B-Stadt”. Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM.