FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
8 K 6331/06 B
Normen:
LStDV 1990 § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 570

Kosten der Pilotenausbildung im Streitfall nicht abzugsfähig i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG; Abzugsverbot bei erstmaliger Berufsausbildung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 8 K 6331/06 B

DRsp Nr. 2009/4862

Kosten der Pilotenausbildung im Streitfall nicht abzugsfähig i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG; Abzugsverbot bei erstmaliger Berufsausbildung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip

1. Ein Dienstverhältnis i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige von einer Schulungseinrichtung zum Piloten ausgebildet wird und die Ausbildung durch Zuschüsse und Darlehen eines Unternehmens finanziert, das ihm für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung die Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt hat. 2. § 12 Nr. 5 EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in typisierender Weise Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium als nichtabzugsfähig einordnet.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LStDV 1990 § 1 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: