BVerwG - Beschluss vom 11.08.2022
20 F 9.22
Normen:
VwGO § 53; RVG § 16 Nr. 3a;
Fundstellen:
DVBl 2023, 89

Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 20 F 9.22

DRsp Nr. 2022/14074

Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens

Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

Tenor

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.

Normenkette:

VwGO § 53; RVG § 16 Nr. 3a;

Gründe

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO wird eingestellt, nachdem Antragstellerin (Schriftsatz vom 7. Juli 2022) und Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. August 2022) es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a RVG). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.