FG Sachsen - Urteil vom 15.04.2015
2 K 542/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten

FG Sachsen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 542/11

DRsp Nr. 2015/20082

Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten

1. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. 2. Im Streitfall waren die Kosten der Habilitationsfeier nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Feier nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis anzusehen war. Maßgeblich hierfür war, dass die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Klägers hatte und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei den Werbungskosten des Klägers dessen Aufwendungen für eine Habilitationsfeier zu berücksichtigen sind.