FG Köln - Urteil vom 27.11.2013
7 K 2413/11
Normen:
EStG § 11; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7; EStG § 21 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1;

Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes als Werbungkosten?

FG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 2413/11

DRsp Nr. 2014/3672

Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes als Werbungkosten?

Wird ein noch nicht verbrauchtes Altgebäude in Abbruchabsicht erworben, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, stellen die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar, falls sich der Steuerpflichtige nach dem Abbruch entschließt, doch kein neues Gebäude zu errichten.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7; EStG § 21 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gebäuderestwert eines im Jahre 1994 abgerissenen Gebäudes als (vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2005 berücksichtigt werden kann.