BFH - Beschluss vom 22.12.2005
III B 137/05
Normen:
EStG § 31 § 32 Abs. 6 § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 735
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 366/04

Kosten für Auslandsstudium eine volljährigen Kindes

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen III B 137/05

DRsp Nr. 2006/2653

Kosten für Auslandsstudium eine volljährigen Kindes

1. Die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe Ausbildungskosten der Eltern für ein volljähriges Kind, das im Ausland studiert, steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist dahingehend geklärt, dass diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden müssen.2. Eine steuerliche Entlastung von Eltern, die über den Ausbildungsfreibetrag hinausgeht, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 31 § 32 Abs. 6 § 33a Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten sie für ihren im Jahr 1977 geborenen Sohn einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4 200 DM geltend und begehrten darüber hinaus den Abzug von Studiengebühren in Höhe von 64 122,78 DM für das Auslandsstudium ihres Sohnes in den USA als Unterhaltsleistung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2000 für den Sohn lediglich den Ausbildungsfreibetrag von 4 200 DM.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger den Abzug von Studiengebühren zuletzt in Höhe von 44 262,96 DM begehrten, ab.