I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten sie für ihren im Jahr 1977 geborenen Sohn einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4 200 DM geltend und begehrten darüber hinaus den Abzug von Studiengebühren in Höhe von 64 122,78 DM für das Auslandsstudium ihres Sohnes in den USA als Unterhaltsleistung.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2000 für den Sohn lediglich den Ausbildungsfreibetrag von 4 200 DM.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger den Abzug von Studiengebühren zuletzt in Höhe von 44 262,96 DM begehrten, ab.
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