FG Münster - Urteil vom 12.11.2010
4 K 1393/08 E
Normen:
EStG § 10; EStG § 7; EStG § 33;

Kosten für den Einbau einer privaten Kleinkläranlage weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen, sondern AK

FG Münster, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 1393/08 E

DRsp Nr. 2011/2641

Kosten für den Einbau einer privaten Kleinkläranlage weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen, sondern AK

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer privaten Abwasserkleinkläranlage in einem abgelegenen Haus sind keine sofort abziehbaren Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, sondern gehören zu den Anschaffungskosten der Immobilie.

Normenkette:

EStG § 10; EStG § 7; EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist noch die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für eine Kleinkläranlage, die zu einem privat genutzten Einfamilienhaus gehört.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der im Juli 1940 geborene Kläger bezog seit Mitte des Jahres 2005 Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis als xxxx. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als xxxx.