FG Münster - Urteil vom 17.11.2014
13 K 3335/12 E
Normen:
EStG § 9 Abs 5 Satz 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1a;

Kosten für eine energetische Sanierung

FG Münster, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 13 K 3335/12 E

DRsp Nr. 2015/9036

Kosten für eine energetische Sanierung

Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade eines Vermietungsobjekts sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der EnEV 2009 entstanden sind, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 5 Satz 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1a;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Streitjahr 2010.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; sowohl der Kläger als auch die Klägerin erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.