FG Köln - Urteil vom 14.11.2013
10 K 1356/13
Normen:
EStG § 12 Abs 1 Satz 2; EStG § 4 Abs 4;

Kosten für von der Bundeszahnärztekammer anerkannte Shaolin-Kurse auf Mallorca keine Fortbildungskosten einer Zahnärztin und Heilpraktikerin

FG Köln, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 10 K 1356/13

DRsp Nr. 2014/3416

Kosten für von der Bundeszahnärztekammer anerkannte Shaolin-Kurse auf Mallorca keine Fortbildungskosten einer Zahnärztin und Heilpraktikerin

Ist der Inhalt einer Reise nicht eindeutig von den Aufwendungen für die Lebensführung abzugrenzen, sind die gesamten Reise- und Ausbildungskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 12 Abs 1 Satz 2; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fortbildungskosten i.H.v. 4.155 EUR als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Teilnahme an Shaolin-Kursen auf Mallorca.

Die Klägerin ist selbständige Zahnärztin und Heilpraktikerin. In der Zeit vom 21. bis 24. Mai und vom 24. bis 27. September 2009 nahm sie an Shaolin-Kursen teil.

Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters vom 06.07.2012 sollten die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert sein. Es seien folgende Inhalte vermittelt worden:

Zielführende Denkmethoden

Energiesteuerungstechniken

Entspannungstechniken

Konzentrationstechniken

Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden

Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien

Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien.

Der Nutzen des Seminars bestehe darin,

den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern

die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern