LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2021
L 9 KR 234/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1383/17

Kosten häuslicher KrankenpflegeErlöschen des Zahlungsanspruch eines Pflegedienstes gegen einen VersichertenVorbehaltlose Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch einen Träger der Sozialhilfe oder JugendhilfeKein Rückgriff des Trägers der Sozialhilfe oder Jugendhilfe auf den Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 234/18

DRsp Nr. 2022/5972

Kosten häuslicher Krankenpflege Erlöschen des Zahlungsanspruch eines Pflegedienstes gegen einen Versicherten Vorbehaltlose Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch einen Träger der Sozialhilfe oder Jugendhilfe Kein Rückgriff des Trägers der Sozialhilfe oder Jugendhilfe auf den Versicherten

1. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe erlischt der Zahlungsanspruch des Pflegedienstes gegen einen Versicherten.2. Versicherte können den möglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe nicht stellvertretend für den Träger gegenüber der Krankenkasse gemäß § 13 Abs 3 SGB V verfolgen.3. Ein Rückgriff des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe auf den Versicherten ist regelmäßig unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2018 (S 72 KR 91/16) wird als unzulässig verworfen, soweit es den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2018 (S 72 KR 91/16) zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2018 () wird zurückgewiesen.