BGH - Beschluss vom 12.06.2018
AnwZ (Brfg) 11/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/17

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache i.R.d. Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/18

DRsp Nr. 2018/8496

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache i.R.d. Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.