BFH - Beschluß vom 20.11.1998
V E 3-9/98
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 652

Kostenentscheidung; Erinnerung

BFH, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen V E 3-9/98

DRsp Nr. 1999/3536

Kostenentscheidung; Erinnerung

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. 2. Nach Ergehen der Kostenrechnung kann jedoch eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG geltend gemacht werden. Eine solche ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt, oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.06.1995 - I S 24/94).

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: