BVerfG - Beschluß vom 26.05.2000
2 BvR 2189/99
Normen:
EStG § 52 Abs. 18 § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 2189/99

DRsp Nr. 2004/20008

Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über die Auslagen des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt. Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungs-Verfahren regelmäßig nicht statt.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 18 § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob der Beschwerdeführerin die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.