FG Hessen - Beschluss vom 16.02.2023
3 Ko 1124/22
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;

Kostenerinnerung in einem Verfahren über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 3 Ko 1124/22

DRsp Nr. 2023/14549

Kostenerinnerung in einem Verfahren über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer hat am 04.09.2021 vor dem Hessischen Finanzgericht Klage gegen das Finanzamt A erhoben. Klagegegenstand war die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2018 und 2019 vom 08.12.2020. Die Klage ist vom Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 1163/21 erfasst worden.

Am 02.09.2022 hat in der Sache 3 K 1163/21 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dem Beklagten war auf Antrag gestattet worden, sich per Videokonferenz i.S. des § 91a Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verhandlung zuschalten zu lassen. Der entsprechende Verbindungsaufbau kam um 11: 00 Uhr fehlerfrei zustande. Der Prozessbevollmächtigte und zugleich Kläger nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil und stellte zuvor auch keinen Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz. Die mündliche Verhandlung wurde um 11: 21 Uhr geschlossen.