Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der vom 23. Juli 2015 bis zum 24. Januar 2019 durchgeführten Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen C. in Höhe von insgesamt 2.057,02 EUR zu erstatten sowie die Kosten für die weitere, am 6. Mai 2015 beantragte Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen C. im Umfang von 21 Sitzungen zu übernehmen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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