LSG Hessen - Urteil vom 21.03.2019
L 8 KR 142/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5-9;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 413/15

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für durchgeführte Psychotherapie im Wege der Genehmigungsfiktion auch bei außervertraglicher Psychotherapie bei einem nicht kassenärztlich zugelassenen Therapeuten

LSG Hessen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 142/18

DRsp Nr. 2019/8462

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für durchgeführte Psychotherapie im Wege der Genehmigungsfiktion auch bei außervertraglicher Psychotherapie bei einem nicht kassenärztlich zugelassenen Therapeuten

Einem Anspruch auf Kostenerstattung im Wege der Genehmigungsfiktion für durchgeführte Psychotherapie steht nicht entgegen, dass von der Versicherten in ihrem Antrag die Versorgung in Form einer außervertraglichen Psychotherapie bei einem nicht kassenärztlich zugelassenen Therapeuten beantragt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der vom 23. Juli 2015 bis zum 24. Januar 2019 durchgeführten Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen C. in Höhe von insgesamt 2.057,02 EUR zu erstatten sowie die Kosten für die weitere, am 6. Mai 2015 beantragte Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen C. im Umfang von 21 Sitzungen zu übernehmen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5-9;

Tatbestand: