LSG Hamburg - Urteil vom 07.03.2019
L 1 KR 36/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Fundstellen:
NZS 2019, 390
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 1888/14

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Störfelduntersuchung bei Trigeminusneuralgie im Wege der GenehmigungsfiktionErforderlichkeit der Vorlage von ärztlichen Befunden oder einer Verordnung bei Antragstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 36/18

DRsp Nr. 2019/5391

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Störfelduntersuchung bei Trigeminusneuralgie im Wege der Genehmigungsfiktion Erforderlichkeit der Vorlage von ärztlichen Befunden oder einer Verordnung bei Antragstellung

Ist zunächst lediglich eine diagnostische Maßnahme ausreichend konkret beantragt, so kann auch die Fiktion des § 13 Abs. 3a SGB V nicht dazu führen, dass in der Folge dieser Maßnahme ziellos alle vom Behandler nach Abschluss der beantragten Diagnostik ins Auge gefassten, nicht dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegende Behandlungsmethoden von der Genehmigungsfiktion mit umfasst sind und dann gewissermaßen nach Gutdünken des Behandlers vorgenommen werden können.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand: