FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.08.2012
2 K 1014/12
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 2; RVG § 1; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1002;

Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen Entstehung einer Erledigungsgebühr

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 1014/12

DRsp Nr. 2012/20938

Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen Entstehung einer Erledigungsgebühr

1. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt. 2. Die Entstehung der Erledigungsgebühr i. S. v. Nr. 1002 VVRVG setzt voraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung. Wegen der geforderten anwaltlichen Mitwirkung ist eine über die Begründung der Klage hinausgehende Verfahrensförderung mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich. 3. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht, wenn nach der – mit dem Ansatz der Geschäftsgebühr abgegoltenen – Nachreichung von Unterlagen im Rahmen der Einspruchsbegründung zunächst ein Teilabhilfebescheid ergeht und die Behörde den Einspruch im Anschluss ohne erneutes Tätigwerden des Rechtsanwalts durch Einspruchsentscheidung zurückweist.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.