ArbG Oldenburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/21
Kostenerstattung für Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EBRGKeine Kostenerstattungspflicht des Vertragsarbeitgebers für ein bei ihm beschäftigtes Mitglied des EBR-GremiumsKein Freistellungsanspruch des EBR-Mitglieds gegen seine Vertragsarbeitgeber bei Inanspruchnahme durch einen DrittenFreistellung von einer Außenhaftung durch den Vertragsarbeitgeber als sog. falsus procurator
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 15/22
DRsp Nr. 2023/5872
Kostenerstattung für Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2EBRGKeine Kostenerstattungspflicht des Vertragsarbeitgebers für ein bei ihm beschäftigtes Mitglied des EBR-GremiumsKein Freistellungsanspruch des EBR-Mitglieds gegen seine Vertragsarbeitgeber bei Inanspruchnahme durch einen DrittenFreistellung von einer Außenhaftung durch den Vertragsarbeitgeber als sog. "falsus procurator"
1. § 39 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 16 Abs. 2EBRG gilt nur für den Anspruch des einzelnen Mitgliedes eines Europäischen Betriebsrates auf Erstattung seiner persönlichen Reise- und Aufenthaltskosten. Nicht erfasst sind z.B. Dolmetscherkosten oder Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten.2. Auch eine Auslegung von § 39 Abs. 1 Satz 4 iVm. § 16 Abs. 2EBRG nach Sinn und Zweck ergibt, dass der jeweilige Vertragsarbeitgeber nicht über den Umweg einer Inanspruchnahme durch das bei ihm beschäftigte EBR-Mitglied für Kosten und Freistellungsansprüche des EBR-Gremiums haftbar gemacht werden soll. Kostenträger dieser Ansprüche soll vielmehr, wie § 39 Abs. 1 Satz 1 EBRG klar anordnet, allein die zentrale Leitung sein.
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