FG Münster - Urteil vom 21.08.2014
11 K 2070/13 Kg
Normen:
EStG § 77 Abs 1 Satz 1;

Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

FG Münster, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 11 K 2070/13 Kg

DRsp Nr. 2014/15659

Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

1) Bei einem erfolgreichen Einspruchsverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO in Kindergeldangelegenheiten besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen analog § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2) § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich das Einspruchsverfahren anderweitig als durch Einspruchsentscheidung oder Abhilfe erledigt und das Einspruchsverfahren ohne dieses erledigende Ereignis Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

EStG § 77 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Aufwendungen für ein Einspruchsverfahren zu ersetzen, welches einen Abrechnungsbescheid über Kindergeld betraf und sich anderweitig als durch Einspruchsentscheidung erledigt hat.

Der in Deutschland lebende Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und bezog im Streitzeitraum (August 2012 bis Februar 2013) Sozialleistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Im Haushalt des Klägers lebt sein am 13.04.2005 geborener Sohn F.