BFH - Beschluss vom 09.12.2010
III B 115/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 425/08

Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gem. § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei sog. Weiterleitungsfällen

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen III B 115/09

DRsp Nr. 2011/1582

Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gem. § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei sog. "Weiterleitungsfällen"

NV: Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie hier die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im August 1994 Kindergeld für ihre am ... August 1994 geborene Tochter (T) beantragt, das sie auch erhielt. Im August 1997 beantragte die Klägerin, dass das Kindergeld für T an ihre Mutter gezahlt wird, was auch erfolgte. Ab September 2000 bezog wieder die Klägerin Kindergeld, da sie T wieder in ihren Haushalt aufgenommen hatte.