BFH - Urteil vom 18.11.1998
II R 79/96
Normen:
BewG § 78 S. 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2, § 81, § 82 ;
Fundstellen:
BB 1999, 95
BFH/NV 1999, 385
BFHE 187, 104
BStBl II 1999, 10
DB 1999, 316
NJW 1999, 2064
NZM 1999, 184
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 8),

Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

BFH, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen II R 79/96

DRsp Nr. 1999/381

Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

»1. Stehen keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete"). 2. Bei der Schätzung der "Kostenmiete" für freifinanzierten Wohnungsbau kann von einem Kostenfaktor von 7 v.H. ausgegangen werden.«

Normenkette:

BewG § 78 S. 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2, § 81, § 82 ;

Gründe:

I.Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1987 Eigentümer eines im Jahre 1963 erbauten Wohnhauses mit acht Wohneinheiten in A. Auf den 1. Januar 1964 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für das mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohngrundstück auf 183 900 DM festgestellt.