BFH - Beschluß vom 29.10.1998
X E 8/98
Normen:
GKG §§ 5 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 633

Kostenrechnung; Erinnerung

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X E 8/98

DRsp Nr. 1999/2476

Kostenrechnung; Erinnerung

1. Mit der Erinnerung nach § 5 GKG dürfen keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung (einschl. des Ausspruchs über den Kostenantrag) vorgebracht werden. Die Erinnerung bietet nur die Möglichkeit zur Prüfung der Kostenrechnung selbst. 2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht voraus.

Normenkette:

GKG §§ 5 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 27. März 1998 hatte der Senat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 23. Juni 1998 unter Berufung auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 110 DM angesetzt.

Dagegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, Kosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben; ihre Rechtsschutzinteressen seien angesichts nichtiger, aber noch existierender Verwaltungsakte nicht hinreichend berücksichtigt worden; die nichtigen Verwaltungsakte seien vielmehr ein Nullum, das auch hinsichtlich der Kosten keine Rechtswirkungen entfalten könne.