BFH - Beschluß vom 29.10.1998
X E 10/98
Normen:
GKG § 5 § 8 Abs. 1 ;

Kostenrechnung; Erinnerung

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X E 10/98

DRsp Nr. 2002/9587

Kostenrechnung; Erinnerung

1. Mit der Erinnerung nach § 5 GKG dürfen keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung (einschl. des Ausspruchs über den Kostenantrag) vorgebracht werden. Die Erinnerung bietet nur die Möglichkeit zur Prüfung der Kostenrechnung selbst.2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht voraus.

Normenkette:

GKG § 5 § 8 Abs. 1 ;