BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X E 10/98
DRsp Nr. 2002/9587
Kostenrechnung; Erinnerung
1. Mit der Erinnerung nach § 5GKG dürfen keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung (einschl. des Ausspruchs über den Kostenantrag) vorgebracht werden. Die Erinnerung bietet nur die Möglichkeit zur Prüfung der Kostenrechnung selbst.2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht voraus.