Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Inanspruchnahme für die Verfahrensgebühr KV 1210, nachdem nur die Beklagte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte unter dem 15.12.2015 einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte mit Eingang beim Mahngericht am 19.12.2015 Widerspruch einlegte. Mit einem weiteren am 20.01.2017 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht. Die Klägerin reichte keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein.
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