LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2023
L 11 KR 510/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1076/21

Kostenübernahme für eine durchgeführte Hodenprothesenimplantation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 510/22

DRsp Nr. 2024/2185

Kostenübernahme für eine durchgeführte Hodenprothesenimplantation

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Münster vom 15.06.2022 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine durchgeführte Hodenprothesenimplantation in Höhe von 758,61 €.