LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2022
L 9 SO 427/21
Normen:
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 138; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 55;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 262/18

Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach dem SGB XIIKind mit dyskenischer Zerebralparese und sprachlicher Entwicklungsstörung sowie globaler EntwicklungsverzögerungAbgrenzung zur Eingliederungshilfeleistung der medizinischen Rehabilitation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 427/21

DRsp Nr. 2023/10037

Kostenübernahme für eine Petö-Therapie als Leistung zur sozialen Teilhabe nach dem SGB XII Kind mit dyskenischer Zerebralparese und sprachlicher Entwicklungsstörung sowie globaler Entwicklungsverzögerung Abgrenzung zur Eingliederungshilfeleistung der medizinischen Rehabilitation

Die Petö-Therapie für ein Kind, bei dem seit seiner Geburt eine dyskenische Zerebralparese, eine sprachliche Entwicklungsstörung sowie eine globale Entwicklungsverzögerung bestehen, ist in Abgrenzung zur Eingliederungshilfeleistung der medizinischen Rehabilitation eine Leistung zur sozialen Teilhabe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2021 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die von September 2019 bis Dezember 2019 durchgeführte Petö-Therapie iHv insgesamt 1.170 € zu übernehmen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 138; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 55;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie von September 2019 bis Dezember 2019.