FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.11.2013 4 K 993/10
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 88; Richtlinie 2001/116/EG;
Kraftfahrzeugsteuer für VW-T4 Bus
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 993/10
DRsp Nr. 2014/7471
Kraftfahrzeugsteuer für VW-T4 Bus
1. Ein Kleinbus VW-Transporter T4 mit sieben eingetragenen Sitzplätzen ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen einzuordnen.2. Die Entfernung einer oder beider Sitzbänke zur Erhöhung der Zulademöglichkeit bewirke nicht, dass das Fahrzeug deshalb als LKW einzuordnen sei.3. Erst wenn die Befestigungsvorrichtungen für Sitzbänke und Gurtbefestigungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden würden, könne auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung geschlossen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Normenkette:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 88; Richtlinie 2001/116/EG;
Tatbestand
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