BFH - Urteil vom 29.08.2012
II R 7/11
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 489/2009

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

BFH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen II R 7/11

DRsp Nr. 2012/22088

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1;

Gründe

I.