FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2013
5 K 510/10
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche übersteigt (hier: Ford Ranger 2AW)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 5 K 510/10

DRsp Nr. 2014/3708

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche übersteigt (hier: Ford Ranger 2AW)

1. Für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder LKW kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. 2. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist. 3. Der im Streitfall zu beurteilende Ford Ranger 2AW war nach Überzeugung des Senats aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds, der Herstellerkonzeption mit vier Türen, vier Sitzen mit Sicherheitsgurten und vollständiger Verglasung der Personenkabine, der PKW-üblichen Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit sowie der relativ geringen Zuladung nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt und deshalb für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzuordnen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand