BVerwG - Beschluss vom 11.06.2021
3 B 43.19
Normen:
KHG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 805
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 156/13
OVG Niedersachsen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LB 354/18

Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 3 B 43.19

DRsp Nr. 2021/11819

Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation

Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 6 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Aufnahme des von ihr in B. betriebenen "..." (im Folgenden: NZN) in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen.