SG Saarbrücken, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 35/21
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Fertigarzneimittel (hier: Eteplirsen) -grundrechtsorientierte Leistungsauslegung - kein Anspruch bei Indikation für welche eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren abzulehnen war - ablehnendes Gutachten des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel - fehlende Weiterverfolgung des Zulassungsverfahrens
SG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 16/21 B ER
DRsp Nr. 2022/9834
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Fertigarzneimittel (hier: Eteplirsen) -grundrechtsorientierte Leistungsauslegung - kein Anspruch bei Indikation für welche eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren abzulehnen war - ablehnendes Gutachten des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel - fehlende Weiterverfolgung des Zulassungsverfahrens
1. Ein Leistungsanspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Eteplirsen (Exondys 51) besteht auch nicht nach den Grundsätzen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung aus der Regelung des § 2 Abs 1aSGB V. Sie begründet keinen Anspruch auf Fertigarzneimittel für eine Indikation, für die eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren nach VO (EG) Nr 726/2004 (juris: EGV 726/2004) abzulehnen war. Dazu genügt es, dass der Ständige Ausschuss für Humanarzneimittel ein im Ergebnis ablehnendes Gutachten erstellte, ohne dass der Antragsteller das Verfahren weiterverfolgt (BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 36/17 R - juris RdNr 15ff = GesR 2019, 38; vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R = BSGE 122, 181 = SozR 4-2500 § 2 Nr 6, RdNr 18ff).
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